Versicherungsleistungen in der Zwangsvollstreckung

von dresdner-anwalt.de
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Sterbegeldversicherung nur dann pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme (der Rückkaufswert) den Betrag von 3.579,00 Euro übersteigt, vergleiche BGH Az.: VII ZB 47/07.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Versicherungskunde eine Sterbegeldversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von rund 5.100,00 Euro abgeschlossen, diese wies im Zeitpunkt einer Pfändungsmaßnahme durch einen Gläubiger einen Rückkaufswert von rund 2.000,00 Euro aus.

Ein Gläubiger de... Weiter lesen

06/2009
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